AGB


§ 1 Zugangsvoraussetzungen
(1) Die DTA Akademie e.K. ist eine Bildungseinrichtung, die
u.a. auf die jeweiligen Abschlüsse in anerkannten
Ausbildungs- und Fortbildungsberufen vor der für die
Prüfung zuständigen Stelle vorbereitet.
(2) Sofern formale Zugangsvoraussetzungen für den
Bildungsgang vorgeschrieben sind, hat die DTA Akademie
e.K. zu prüfen, ob die Person diese Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Erfüllung etwa bestehender Zugangsvoraus-
setzungen in der Person der/des Teilnehmenden für die
Erlangung des angestrebten Abschlusses obliegt allein
der/dem Teilnehmenden. Auch ein Nichtvorliegen der
Zugangsvoraussetzungen entbindet vorbehaltlich der
nachfolgenden Bestimmungen nicht von der Zahlung der
Maßnahmekosten.
§ 2 Rücktritt
(1) Die/der Teilnehmende hat das Recht, nach Abschluss
des Vertrages innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen von der Teilnahme an der Maßnahme kostenlos
zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht endet jedoch spätestens
am Tage des vereinbarten Maßnahmebeginns, wobei
spätestens zu diesem Zeitpunkt der Rücktritt schriftlich
erklärt und der Verwaltungsstelle der DTA Akademie e.K.,
welche die Anmeldung entgegengenommen hat,
zugegangen sein muss.
(2) Wer trotz Abschluss des Teilnahmevertrags die
Maßnahme nicht antritt, hat vorbehaltlich der Absätze 1 und
3 die hierdurch verursachten Kosten, mindestens jedoch
eine Kostenbeteiligung von € 25,00 zu tragen.
(3) Teilnehmenden, die eine Förderung bei einem
Kostenträger beantragt hatten und denen diese versagt
wurde, entstehen keine Rücktrittskosten. Entsprechendes
gilt für den Fall einer Arbeitsaufnahme vor dem Beginn der
Maßnahme.
(4) Die DTA Akademie e.K. behält sich vor, wegen zu
geringfügiger Beteiligung im Programm angekündigte
Maßnahmen abzusagen und vom Vertrag wegen fehlender
personeller und teilnehmendenbedingter Voraussetzungen
zurückzutreten. Etwa bezahlte Gebühren werden in diesem
Falle zurückerstattet.
§ 3 Fälligkeit der Maßnahmekosten
(1) Sofern nicht ein Dritter die Bezahlung der
Maßnahmekosten vornimmt, verpflichtet sich die/der
Teilnehmende zur pünktlichen Zahlung wie folgt: Die
Maßnahmekosten werden – sofern nicht anders vereinbart -
am Tage des Maßnahmebeginns fällig.
(2) Die Zahlung der Maßnahmekosten erfolgt in monatlichen
Raten bis zum 5. Werktag eines Monats. Bei Direktzahlung
durch den Kostenträger werden die Monatsbeiträge
monatlich nachträglich, orientiert am Maßnahmebeginn,
fällig.
(3) Kommt die/der Teilnehmende mit einer Ratenzahlung
mit mehr als 14 Tagen in Verzug bzw. wird eine Lastschrift
vom Geldinstitut der/des Teilnehmenden nicht ausgeführt
und holt die/der Teilnehmende die Ratenzahlung nicht
innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Rücklastschrift
einschließlich der dafür fälligen Gebühren nach, wird der
gesamte noch offen stehende Betrag sofort zur Zahlung
fällig und ist mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank zu verzinsen (§ 288 BGB).
(4) Für jede Mahnung erhebt die DTA Akademie e.K. eine
Mahngebühr von € 2,50.

§ 4 Kündigung
(1) Nach Beginn einer Maßnahme mit einer Dauer von mehr
als 3 Monaten kann die Teilnahme durch die/den
Teilnehmenden mit einer Frist von 4 Wochen erstmals zum
Ende der ersten 3 Monate, sodann jeweils zum Ende der
nächsten 3 Monate ohne Angabe von Gründen gekündigt
werden.
(2) Wird die Maßnahme in Abschnitten, die kürzer als 3
Monate sind, angeboten, ist die Kündigung zum Ende jeden
Abschnitts möglich.
(3) Bei Maßnahmen mit einer kürzeren Dauer als 3 Monaten
ist eine Kündigung ohne wichtigen Grund grundsätzlich
nicht möglich.
(4) Kündigungen aus wichtigem Grund (z.B. Wegfall der
Förderung durch den Kostenträger oder Arbeitsaufnahme)
sind jederzeit möglich.
(5) Kündigungen müssen schriftlich bei der
Verwaltungsstelle der DTA Akademie e.k., welche die
Anmeldung entgegengenommen hat, erfolgen. Die
Lehrkräfte sind nicht zur Entgegennahme von Kündigungen
befugt. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt nicht als
Kündigung.
(6) Die DTA Akademie e.K. kann den Teilnahmevertrag aus
wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind
unter anderem Verstöße gegen die Schul- und
Hausordnung und gegen Pflichten aus § 6 der
Teilnahmebedingungen, Fehlzeiten, die den erfolgreichen
Abschluss der Maßnahme gefährden und
Zahlungsrückstände über einen Zeitraum von mehr als zwei
Monaten.
(7) Die Gesamtkosten sind anteilig für die erteilten
Unterrichtsstunden bzw. entsprechend der
Kündigungsfristen zu entrichten.
§ 5 Pflichten des Maßnahmeträgers
(1) Die DTA Akademie e.K. verpflichtet sich, dafür zu
sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum
Erreichen des Maßnahmeziels notwendig sind, in
zielgruppengerecht-er Weise vermittelt werden.
(2) Die DTA Akademie e.K. beauftragt nur solche Personen
mit der Durchführung der Maßnahme, die nach ihrer
Ausbildung und Berufserfahrung dazu geeignet sind.
Entsprechendes gilt ggf. für die Auswahl und Überwachung
von Praktikums-betrieben.
(3) Die DTA Akademie e.K. erteilt Unterricht im Rahmen des
zu Beginn der Maßnahme gültigen Maßnahmeangebotes.
Die DTA Akademie e.K. behält sich geringfügige
Änderungen, insbesondere auch hinsichtlich der örtlichen
und zeitlichen Durchführung der Maßnahmen vor, durch die
jedoch das Maßnahmeziel nicht verändert werden darf.
(4) Hiervon unberührt bleiben Änderungen, die erforderlich
werden, um neue Anforderungen der für die Prüfungsab-
nahme zuständigen Stelle zu erfüllen.
(5) Die/Der Teilnehmende erhält nach Abschluss der
Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.
Diese umfasst Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und
Ziel der Maßnahme.
§ 6 Pflichten der/des Teilnehmenden
(1) Die/der Teilnehmende verpflichtet sich, die am
Unterrichtsort geltende Hausordnung zu beachten,
Anweisungen der Leitung der DTA Akademie e.K. und
deren Beauftragten zu befolgen, regelmäßig am Unterricht
teilzunehmen und die zur Erfüllung etwaiger Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unter-
lagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen.
(2) Die/der Teilnehmende an einer Maßnahme, die das
Absolvieren eines Praktikums umfasst, verpflichtet sich, vor
Beginn eines Praktikums einen Praktikumsvertrag mit einem
Betrieb abzuschließen und zu unterzeichnen.
(3) Teilnehmende an Umschulungen/Berufsausbildungen
sind verpflichtet, während der gesamten Ausbildungs-
/Umschulungszeit einen Tätigkeitsnachweis bzw. ein
Berichtsheft zu führen. Bei Teilnehmenden, die trotz
zweimaliger Aufforderung gegen diese Verpflichtung
verstoßen, kann der Teilnahmevertrag fristlos gekündigt
werden.
(4) Die/der Teilnehmende muss Werkzeuge, Maschinen und
die sonstigen Ausstattungen sachgerecht und sorgsam
behandeln sowie bei Verlust erstatten. Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
(5) Die/der Teilnehmende verpflichtet sich, an Maßnahmen
zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen,
sofern solche vorgesehen sind.
(6) Die/der Teilnehmende ist verpflichtet, der jeweiligen
Lehrgangsverwaltung am Lehrgangsort eine
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. Eine ärztliche Bescheinigung über
das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer hat die/der Teilnehmende
spätestens an dem auf drei Kalendertagen folgenden
Arbeitstag vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung muss
den Zeitraum ab dem ersten Kalendertag der Arbeits-
unfähigkeit umfassen. Freistellungen sind bei der jeweiligen
Lehrgangsverwaltung am Lehrgangsort zu beantragen.
(7) Die/der Teilnehmende erklärt sich bereit, die DTA
Akademie e.K. über Prüfungsergebnisse bei
Externenprüfungen sowie nach Abschluss der Maßnahme
und nochmals sechs Monate danach über ihren/seinen
weiteren beruflichen Werdegang zu informieren.
Adressänderungen in dieser Zeit teilt sie/er der DTA
Akademie e.K. gleichfalls mit.
§ 7 Haftung der DTA Akademie e.K.
(1) Schadensersatzansprüche, insbesondere Schadenser-
satzansprüche, die auf den Verlust oder Diebstahl
eingebrachter Sachen oder eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer
Vertragspflicht herbeigeführt. Im Falle von Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten gilt die in Satz 1 genannte
Haftungsbeschränkung nicht.
(2) Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und
vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht,
soweit gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des
der DTA Akademie e.K. die Schäden vorsätzlich oder grob
fahrlässig oder unter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten verursacht haben.
§ 8 Versicherung
Die/der Teilnehmende ist für die gesamte Dauer der
Maßnahme bei der Berufsgenossenschaft des
Bildungsträgers unfallversichert.
§ 9 Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.